Mitteilungen der Ortspolizeibehörde
Lohnsteuerkarten 2010
Die Lohnsteuerkarten werden den Arbeitnehmern bis zum 31.10.2009 ausgehändigt. Die steuerfreien
Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebende sind nach Möglichkeit bereits eingetragen.
Jeder Arbeitnehmer muss die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen lassen.
Die Arbeiternehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarten 2010 zu Beginn des Kalenderjahres 2010 ihren Arbeitgebern auszuhändigen und, falls ihnen die Lohnsteuerkarten 2010 bis dahin nicht zugegangen sind, deren Ausstellung sofort zu beantragen.
Auf die möglichen steuerlichen Nachteile (Ermittlung der Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI) bei schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 wird besonders aufmerksam gemacht.
Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind verboten und strafbar.
Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen des Arbeitnehmers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt werden, wenn ihm die von der Gemeinde bzw. dem Finanzamt geänderte oder ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.
Änträge insbesondere auf a) Berücksichtigung eines Kindes unter 18 Jahren, das nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet ist, wenn der Arbeitnehmer keine Lebensbescheinigung beibringen kann sowie eines Kindes, das zu Beginn des Veranlagungszeitraums das 18. Lebensjahr vollendet hat, eines Pflegekindes und eines Kindes, das zu Beginn des Kalendjahres zugleich Pflegekind eines anderen Steuerpflichtigen ist sowie eines Kindes, das im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, b)Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen, c) Berücksichtigungen von Verlusten d) Eintragung des Frei-/Hinzurechnungsbetrages für Arbeitnehmer mit mehr als einem Dienstverhältnis sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt einzureichen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Informationsheft "Lohnsteuer 2010" hingewiesen, das im Internet auf der Seite www.buergerdienste-saar.de zum Download bereitgestellt wird.
Wallerfangen, den 28. September 2009
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde
Wiltz
Tierschutzhotline ab dem 2. April landesweit im Einsatz
Im Saarland gibt es ab sofort eine Hotline für Fragen des Tierschutzes.
Diese soll künftig den Bürgerinnen und Bürgern bei Notfällen mit Tieren
telefonische Auskunft geben, so Umweltminister Stefan Mörsdorf.
Angesiedelt ist die Hotline in der Abteilung Veterinärwesen des Landesamtes
für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz. Hier stehen Amtstierärztinnen
und Amtstiersärzte bereit, welche den Bürgerinnen und Bürgern
kompetente Auskunft geben können. Damit wird es künftig einfacher sein, in
bestimmten Situationen schnell den richtigen Ansprechpartner zu finden.
Fragen zu auffälligem Verhalten von Wildtieren, scheinbar herrenlosen Haustieren
oder artgerechter beziehungsweise nicht artgerechter Haltung von
Tieren werden von den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten fachkundig beantwortet
oder auch weitervermittelt. Durch die Hotline werden alle Ansprechpartner im Tierschutz
des Landes gebündelt und so kann in Notfällen wesentlich effizienter im Sinne der Tiere
gehandelt werden. Auch die nächst gelegenen Tierheime oder Tierkliniken kann man hier in Erfahrung bringen.
Die Tierschutzhotline dient jedoch nicht tierärztlichen Auskünften im
Krankheitsfall eines Tieres. Im Zusammenhang mit der Tierschutzhotline
wird auch darauf hingewiesen, dass Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen,
nur mit Zustimmung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten angeeignet
werden dürfen.
Die Hotline wird für Fragen und Probleme rund um das Thema Tierschutz bei
Haus- und Wildtieren ab dem 02. April als Anlaufstation dienen. Sie wird
wochentags von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am
Wochenende von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr besetzt sein. In der übrigen Zeit
läuft eine Bandansage mit entsprechenden Hinweisen.
Die Hotline ist unter der Nummer 0681/99784530 zu erreichen
Wallerfangen, den 20. April 2009
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde
Wiltz
Betreiben vom Getränkeschankanlagen auf Volks-, Vereins- und sonstigen Festen
Gem. § 8 Abs. 2 Getränkeschankanlagenverordnung ist der Betrieb einer Getränkeschankanlage der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen
und gleichzeitig ist eine Bescheinigung des Sachkundigen über die Ordnungsmäßigkeit der Anlage beizufügen. Der Betreiber der Schankanlage ist somit verpflichtet
die Anlage vor Veranstaltungsbeginn von einem Sachkundigen abnehmen zu lassen (entsprechende Vordrucke erhalten Sie bei Ihrem Getränkelieferanten).
Sollten diesbezüglich noch Fragen auftreten, so wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung Wallerfangen (Rathaus, OPB, Zimmer /), an Ihren Getränkelieferanten oder an Ihre Brauerei. Wallerfangen, den 27. April 2007
Der Bürgermeister Wolfgang Wiltz
Wer flämmt, der tötet Pflanzen und Tiere
Dieser Ausspruch, den Naturschützer gerne gebrauchen, gewinnt wieder Aktualität, denn ganzjährig ist nach § 24 Abs. 3 des saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG) vom 26.04.1993 das Abbrennen von Wiesen, Feldrainen, Hecken und Gehölzen, Röhrichten, Schilfbeständen, Stoppelfeldern, Brach- und Ödland verboten. In der Zeit vom 15. Februar bis 30. September ist in der freien Landschaft verboten,
| 1. | Feldraine, Feuchtgebiete, Brach- und Ödland zu zerstöen, auf sonstige Weise zu schädigen oder zu beseitigen |
2. | Bäume, Hecken und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, ab- oder zurückzuschneiden, zu verbrennen oder auf sonstige Weise zu beseitigen |
3. | Bäume mit Horsten und Bruthöhlen sowie deren Standorte zu beseitigen, oder zu zerstören. |
Das Verbot gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit gleichem Ergebnis durchgeführt werden können. Ferner ist es verboten, Pflanzen der besonders geschützten Arten oder einzelne Teile von Ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen. Zuwiderhandlungen können nach § 38 des SNG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Eltern und Erziehungsberechtigten werden gebeten, Ihre Kinder auf diese Bestimmungen zum Erhalt und Schutz unserer Natur hinzuweisen. Wallerfangen, den 27. April 2007
Der Bürgermeister Wolfgang Wiltz
Anmeldung von gefährlichen Hunden bei der Ortspolizeibehörde
Die Polizeiverordnung übe den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsblatt Nr. 35 vom 03.08.2000, Seite 1246 ff.)
ist seit dem 04.08.2000 in Kraft. Zum 01.01.2004 wurde diese Verordnung in wichtigen Passagen geändert.
Danach sind Hundehalter nachstehend aufgeführten Hunden verpflichtet, die Haltung ihres Hundes bei der Gemeindeverwaltung Wallerfangen- Ortspolizeibehörde - anzuzeigen:
| 1. | Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehend Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden, |
2. | Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, |
3. | Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tier angespruchen haben. |
Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterier
- Amercian Pit Bull Terrier
bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde durch einer Wesenstestmittels einer für den
Sachkundenachweis bestellten sachverständigen Tierärztin oder Tierarztes nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen. Die Kosten des Wesentestes sind von der Halterin oder dem Halter zu tragen.
Diein Frage kommenden Hundehalter werden hiermit aufgefordert - soweit bisher noch nicht geschehen - ihre Hunde unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde, Rathaus, Zimmer 6 und 7, schriftlich anzumelden, die erforderliche Erlaubnis zu beantragen bzw. einen von einer für den Sachkundenachweis bestellten sachverständigen Tierärztin oder Tierarzt ausgestellten Bescheinigung über den bestandenen Wesentest des Hundes vorzulegen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derjenige, der seiner Anmeldeverpflichtung nicht nachkommt, eine Ordungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden kann.
Wallerfangen, den 10. November 2006 Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde Wiltz
Straßenreinigung nach § 53 des Saarländischen Straßengesetzes - Behinderung durch überhängende Äste-
Nach dem saarländischen Straßengesetz und der in der Gemeinde Wallerfangen bestehenden Satzung, obliegt den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücken die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Gehwege und Straßenrinnen. Die Verpflichteten haben die Reinigung an jedem Samstag bis 18.00 Uhr durchzuführen. Gefahrenstellen udn besondere Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen.
Aus eigener Feststellung ist meiner Dienststelle bekannt, dass Bürgersteige sowie die Straßenrinnen entlang bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Wallerfangen seit längerer Zeit nicht gereinigt wurden.
Ich weise darauf hin, dass nach § 61 des Saarländischen Straßengesetzes die unterlassene Reinigungspflicht eine Odnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden kann.
Ebenfalls wurde festgestellt, dass Äste bzw. Zweige von Bäumen und Hecken, die ursprünglich zur Einfriedung des Grundstückes gepflanzt wurden, in den Straßenbereich hineinwachsen und somit das Begehen des Bürgersteiges erheblich erschweren. Auch werden durch diesen Zustand Verkehrszeichen verdeckt und können somit von den Verkehrsteilnehmern nicht wahrgenommen werden.
Ich würde es bedauern, wenn bei erneuten Kontrollen der Ortspolizeibehörde oder Beschwerden aus der Bevölkerung von den o.a. gesetzlichen Maßnahmen Gebrauch gemacht werden müßte. Wallerfangen, den 02.06.2006 Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde
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